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Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriff der Rechtsdienstleistung

§ 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen

§ 4 Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht

§ 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit

§ 6 Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen

§ 7 Berufs- und Interessenvereinigungen, Genossenschaften

§ 8 Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen

§ 9 Untersagung von Rechtsdienstleistungen

§ 10 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde

§ 11 Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen

§ 12 Registrierungsvoraussetzungen

§ 13 Registrierungsverfahren

§ 14 Widerruf der Registrierung

§ 15 Vorübergehende Rechtsdienstleistungen

§ 16 Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters Begriff der Rechtsdienstleistung

§ 17 Löschung von Veröffentlichungen

§ 18 Umgang mit personenbezogenen Daten

§ 19 Zuständigkeit und Übertragung von Befugnissen

§ 20 Bußgeldvorschriften


§ 8 Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen, die 1. gerichtlich oder behördlich bestellte Personen, 2. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Unternehmen und Zusammenschlüsse, 3. nach Landesrecht als geeignet anerkannte Personen oder Stellen im Sinn des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung, 4. Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände, 5. Verbände der freien Wohlfahrtspflege im Sinn des § 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, anerkannte Träger der freien Jugendhilfe im Sinn des § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und anerkannte Verbände zur Förderung der Belange behinderter Menschen im Sinn des § 13 Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes im Rahmen ihres Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbringen. (2) Für die in Absatz 1 Nr. 4 und 5 genannten Stellen gilt § 7 Abs. 2 entsprechend.



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