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Maklerprovisionsanspruch eines WEG-Verwalters?

Maklerprovisionsanspruch eines WEG-Verwalters?
Bildrechte/-quelle: Alexandra Zschörnig-Kempe

Ein Provisionsanspruch eines Immobilienmaklers wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei sog. Verflechtungsfällen verneint. Eine Verflechtung liegt vor, wenn das Zustandekommen des Hauptvertrages (Kaufvertrag für die Immobilie) nicht allein von den Hauptvertragsparteien, sondern auch von einer Maßnahme oder Entscheidung des Maklers abhängig ist.



Der Verwalter einer Wohnungseigentumsgemeinschaft, welcher zugleich als Makler zur Veräußerung einer Eigentumswohnung agiert, hat in der Regel keinen Einfluss auf das Zustandekommen des Hauptvertrages. Dies ist jedoch dann anders zu beurteilen, wenn für die Wohnungseigentumsgemeinschaft eine sog. Veräußerungsbeschränkung gemäß § 12 WEG n.F. besteht, nach welcher die Veräußerung einer Eigentumswohnung von der Zustimmung des WEG-Verwalters abhängig ist. Will ein solcher WEG-Verwalter mit dieser Befugnis nach § 12 WEG gleichzeitig Makler des Käufers einer Eigentumswohnung sein, steht er in einem Interessenkonflikt. Gegenüber den Wohnungseigentümern ist er zur Interessenwahrung im Hinblick auf die Auswahl und Prüfung des Interessenten verpflichtet. Demgegenüber hat er ein starkes Interesse daran, dass sein Maklerkunde – der Kaufinteressent – die Wohnung erhält, da er anderenfalls keinen Provisionsanspruch erlangt.



Ein solcher Interessenkonflikt im Rahmen der Rechtsprechung zu den Verflechtungsfällen führt zu dem Ergebnis, dass ein WEG-Verwalter mit Befugnis nach § 12 WEG einen Provisionsanspruch aus Maklertätigkeit nicht durchsetzen kann.

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