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Sperrfrist für Eigenbedarfskündigungen in Berlin beträgt nunmehr in allen Stadtbezirken einheitlich 10 Jahre


Die Sperrfrist für Eigenbedarfskündigungen in Berlin beträgt nunmehr in allen Stadtbezirken einheitlich 10 Jahre! Ab dem 1. Oktober 2013 gilt aufgrund der bislang weitgehend unbemerkt gebliebenen Kündigungsschutzklausel-Verordnung vom 13. August 2013 (GVBl. Seite 488) für ganz Berlin eine Sperrfrist für Eigenbedarfskündigungen von zehn Jahren, wenn eine Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und anschließend veräußert wurde.



Wird eine Wohnung nach Überlassung an den Mieter in eine Eigentumswohnung umgewandelt und anschließend veräußert, kann sich der Erwerber erst nach Ablauf der jeweils gültigen Kündigungssperrfrist auf berechtigte Interessen (Eigenbedarf und Hinderung an der angemessenen wirtschaftlichen Verwertung) berufen (§ 577a Abs. 1 BGB). Sprich: Wer eine solche Wohnung erwirbt, um sie zeitnah für sich selbst zu nutzen, wird unabhängig von den übrigen Voraussetzungen für eine Eigenbedarfskündigung mindestens die jeweils gültige Sperrfrist abwarten müssen. Der Schutz ist absolut, nachteilige, anderslautende Vereinbarungen mit einem Mieter im Mietvertrag sind unwirksam.



Aufgrund der Kündigungsschutzklausel-Verordnung vom 13. August 2013 (GVBl. Seite 488) gilt ab dem 1. Oktober 2013 für ganz Berlin eine Kündigungssperrfrist von zehn Jahren nach Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung und anschließender Veräußerung. Die Frist beginnt mit der ersten Veräußerung und hier der Eintragung des ersten Erwerbers nach der Umwandlung als Eigentümer im Grundbuch.






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